Geblitzt mit Mietwagen, was nun?

Gestern flatterte mir ein Brief von der Zentralen Bußgeldstelle, 67346 Speyer ins Haus.

Da ich ja kürzlich am Erlichsee in der Nähe von Speyer war, dachte ich zunächst, dass ich dort in der Nähe geblitzt wurde. Ich halte mich normalerweise an die Geschwindigkeitsbeschränkung und fahre generell eher ruhig und gelassen auf deutschen Autobahnen und Landstraßen.
Umso mehr war ich über den Brief überrascht. Nach dem Öffnen stellte sich heraus, dass ich ganz woanders geblitzt wurde, nämlich in Neustadt/Wied.
Da fuhr ich gerade mit meiner Frau zu einer Wochenendreise nach Aachen.

Ich wurde mit 110 km/h geblitzt und fuhr somit 10 km/h zu schnell, was zu einem Verwarnungsgeld von 10,00 € führte.
Das Verwarnungsgeld habe ich gleich überwiesen. Allerdings frage ich mich, ob nicht evtl. noch weitere Kosten auf mich zukommen.
Ich war nämlich mit einem Mietwagen von Hertz unterwegs und die Mietwagenfirmen berechnen oft recht hohe Bearbeitungsgebühren, wenn die Bußgeldstelle sich nach dem Fahrer erkundigt.

Bearbeitungsgebühren bei Mietwagenfirmen (Ohne Gewähr)

Avis: 25-29,75 €
Buchbinder: 15 €
Europcar: 20 €
Hertz: 29,75 €

Ich muss also noch damit rechnen, dass mir in absehbarer Zeit noch eine Rechnung über 29,75 € ins Haus flattert. Schauen wir mal.

Inhalt des Schreibens von der Bußgeldstelle

Zentrale Bußgeldstelle – 67346 Speyer
Sachbearbeiter/in: XXX
Telefon: 06232 8720-XXX
Telefax: 06232 8720-XXX
zbs@polizei.rlp.de – Bitte geben Sie im Email-Betreff nur das Aktenzeichen an!

Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung

Sehr geehrter Herr Schmidt,

Ihnen wird vorgeworfen, am 27.06.2020 um 09:28 Uhr in Neustadt (Wied), BAB 3
Km 48.050, Gem. Neustadt/Wied FR Köln als Führer des PKW DN-LM 9690 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 110 km/h.
8 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 8 49 StVO; 8 24 StVG; 11.3.1 BKat

Beweismittel: Lichtschrankenmessung und Foto
Zeuge: XXX VD Koblenz

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarne ich Sie mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 €
(88 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie damit einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zahlen. Zahlungserleichterungen werden nicht gewährt. Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Verwendungszweckes 2588986465 auf das Konto DE49 5901 0042 2588 9864 65. Dieses Schreiben senden Sie dann nicht zurück.

Verwarnungen werden im Fahreignungsregister nicht eingetragen.

Weitere Hinweise:

Sollten Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sein, haben Sie Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen (& 55 OWiG). Es steht Ihnen frei, zur Sache auszusagen. Falls Sie sich zu dem Vorwurf äußern, werde ich aufgrund Ihrer Angaben entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Antwort ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Zweifel an Ihrer Verantwortlichkeit können Ermittlungen zur Folge haben, die sich auch auf einen Bildvergleich bei der Personalausweis- oder der Passbehörde erstrecken können. Bei einem Bußgeldbescheid kommen zusätzlich die Verwaltungsgebühr sowie die Auslagen für die Postzustellung auf Sie zu.

Sie sind verpflichtet, falsche oder unvollständige Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu ergänzén. Die Verletzung dieser Pflicht ist mit Geldbuße bedroht (& 111 OWIIG).
Den ausgefüllten Anhörungsbogen senden Sie bitte innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens zurück.

Im Auftrag
Frau XXX

Benachrichtigung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß 8 44 des Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Rheinland-Pfalz

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, Maximilianstraße 6, 67346 Speyer, Telefon: +49 6232 8720-XXX, E-Mail: zbs@polizei.rlp.de.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unter Polizeipräsidium Rheinpfalz, – Datenschutzbeauftragter —, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, E-Mail: pprheinpfalz.bdsb@polizei.rlp.de.

Die Datenverarbeitung erfolgt zu Zwecken der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten (siehe Tatangaben) unter Beachtung von gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Soweit dies zur Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten gegenüber folgenden Stellen offengelegt: Zentrales Fahrerlaubnisregister, zuständige Zulassungs- oder Vollstreckungsstelle, zuständige Einwohnermelde-, Fahrerlaubnis-, Ordnungs-, Polizei- und Justizbehörde, Betroffene oder Organe der Rechtspflege. Bei Unfällen werden auf Aufforderung die Aktenbestandteile betroffenen Versicherungen offengelegt.

Ihre personenbezogenen Daten werden mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht. Die Aufbewahrungsfristen für diese Daten sind in der einschlägigen generalisierenden Verfahrensbeschreibung festgelegt.

Die vollständigen Vorgangsdaten einschließlich der elektronischen Vorgangsakte (digitale Akte) werden nach Abschluss des Vorgangs für die Dauer von 12 Monaten gespeichert. Die nachfolgenden Vorgangsverwaltungsdaten: Kassenzeichen, Sachbearbeiter, Vorgangsart, Kfz-Kennzeichen, Name und Vorname des Betroffenen, Bußgeld-Soll und Gesamtbetrag sowie Archivierungsdatum werden für eine Zeitspanne von weiteren 24 Monaten archiviert und anschließend automatisiert gelöscht (Finale Löschung).

Sie haben das Recht auf Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten und auf die Berichtigung Ihrer unrichtigen Daten. Das Recht auf die Löschung, bzw. Einschränkung der Verarbeitung der Daten besteht nur, wenn die Speicherung der Daten unzulässig oder für die oben genannte Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Gemäß 8 48 LDSG haben Sie in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten das Recht auf Beschwerde und das Recht sich unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz, E-Mail: poststelle@datenschutz.rip.de, Web: www.datenschutz.rlip.de zu wenden.

AIIgemeine Information zum Ordnungswidrigkeitsverfahren

Aufgrund des hohen Telefonaufkommens, ist die Erreichbarkeit der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz zeitweise eingeschränkt. Es ist mit einer erhöhten Wartezeit bei Anrufen
zu rechnen. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend für Sie die wichtigsten Fragen und Informationen zum Ordnungswidrigkeitsverfahren zusammengestellt:

1. Muss ich den Zeugenfragebogen/Anhörungsbogen zurücksenden?

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung die Schreiben zurückzusenden. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, dass der Sachverhalt schnellstmöglich aufgeklärt und der Vorgang abgeschlossen wird, Wozu
die Angaben in den genannten Schreiben benötigt werden. Sollten Sie den Zeugenfragebogen/Anhörungsbogen nicht zurücksenden, können weitere polizeiliche Ermittlungen (vor
Ort) eingeleitet werden.

Rücksendungen können per Post, per Fax an +49 6232 8720-XXX oder per E-Mail unter Angabe des Aktenzeichens in der Betreffzeile an zbs @polizei.rlp.de erfolgen. Senden Sie Ihrausgefülltes Schreiben auch dann zurück, wenn die Frist bereits verstrichen ist. Von Anfragen, ob Ihr Fax oder Ihre E-Mail eingegangen ist, bitten wir abzusehen.

Eine Rücksendung ist nur dann nicht erforderlich, wenn lediglich eine Verwarnung (bis 55 EUR) ergeht und das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt wird.

Achtung:
Durch die Mitteilung eines falschen Fahrzeugführers machen Sie sich gegebenenfalls gemäß $164 StGB (Falsche Verdächtigung) strafbar. Die Polizei ist in diesem Fall verpflichtet, strafrechtliche
Ermittlungen gegen Sie einzuleiten.

2. Warum erhalte ich erneut ein Schreiben, obwohl ich bereits den Fahrzeugführer mitgeteilt habe?

Manchmal erscheint es Ihnen, dass Sie zweimal das gleiche Schreiben bekommen. Dies ist in den Fällen so, in denen Sie zunächst im Rahmen der Fahrerermittlung einen Zeugenfragebogen erhalten
haben. Geben Sie in der Antwort dann an, selbst gefahren zu sein, geht Ihnen – erneut – ein Anhörbogen zu.

3. Zahlungsverkehr

Die Zentrale Bußgeldstelle nutzt das Bezahlverfahren ZV-Collect der Postbank AG. Bei diesem Verfahren hat jeder Bescheid eine spezifische IBAN, bestehend aus der Bankleitzahl und Ihrem
individuellen Aktenzeichen. Die Ihnen zugeteilte IBAN kann nur für das aktuelle Verfahren genutzt werden.

4. Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg mitgeteilt. Dort werden die Entscheidungen mit Punkten bewertet. Die Rechtskraft tritt nach
Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein.

Die Mitteilung an das Fahreignungsregister ist für die Bußgeldbehörde verpflichtend. Sie hat kein Ermessen, hiervon abzusehen. Die Angabe der Punkte im Bußgeldbescheid dient lediglich zu Ihrer
Information. Weitere Auskünfte erhalten Sie ausschließlich beim Kraftfahrtbundesamt auf deren Homepage unter www.kba.de.

Die Zentrale Bußgeldstelle versendet Dateianhänge aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich verschlüsselt und passwortgeschützt als PDF-Datei. Sie können aber auch Ihre Einwilligung erklären,
dass wir mit Ihnen unverschlüsselt per E-Mail kommunizieren und gegebenenfalls Dateianhänge zuschicken dürfen. Dies müssen Sie allerdings uns gegenüber ausdrücklich erklären. Die Erklärung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Andernfalls kann eine verschlüsselt zugesandte PDF-Datei mit dem Passwort: zbsrip geöffnet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
www.polizei.rlp.de/ZBS, in der Rubrik: Häufig gestellte Fragen/FAQ

Update:30.08.20: Inzwischen kam auch die Rechnung von Hertz. Besser gesagt kam die Mahnung. Eine Rechnung habe ich nie erhalten, sondern es kam sofort eine Mahnung über 29 Euro. Habe ich natürlich dann gleich überwiesen.

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